Satzung der Lauffreunde Brohltal


§1

Name, Sitz und Zweck



1. Der am 22. 03. 1985 in Wehr gegründete Verein führt den Namen Lauffreunde Brohltal. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein Lauffreunde Brohltal hat seinen Sitz in Wehr.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der Sportlichen Jugendhilfe.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhä1tnismäissg hohe Vergütung begünstigt werden.


3. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.


§2

Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.


Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintragung in die Mitgliederliste und eigenhändige Unterschrift in Gegenwart eine Mitgliedes des Vorstandes.


§3

Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden.


§4

Beiträge


Der Mitgliedsbeitrag pro Jahr beträgt 5,-_DM für Erwachsene, 3,--DM für Jugendliche und 2,--DM für Schüler. Er wird alljährlich dem vorgeschriebenen Mindestbeitrag des Sportbundes Rheinland angepasst.



§5

Stimmrecht und Wählbarkeit


1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder Sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.


2. Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.


Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.


§6

Vereinsorgane


Organe des Vereins sind :
a ) die Mitgliederversammlung
b ) der Vorstand


§7

Mitgliederversammlung


Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.


1. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Brohltal.


Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten :
Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers

Entlastung des Vorstandes
Wählen, soweit erforderlich
Beschlussfassung über vorliegende Anträge


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.


2. Ausserordentliche Mitgliederversammlung.


Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn diese von 3 Mitgliedern des Vorstandes oder von 10 Mitgliedern des Vereins gewünscht wird.


D1e Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Brohltal.


Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 5 Jahre. Bei der zweiten Wahl werden drei Mitglieder des Vorstandes bereits nach vier Jahren und die anderen drei Mitglieder nach 5 Jahren gewählt. Ab der dritten Wahlperiode erfolgt dann der Fünfjahresrhythmus.


Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von2 / 3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


§8

Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Jugendleiter
dem Laufwart
dem Schriftführer


2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.


3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung und Anregung des Mitarbeiter Kreises.


4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.


§9

Protokollierung der Beschlüsse


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§10

Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.


2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.


3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.


Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.


4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an


den Sportbund Fachverband Rheinland, Rheinau 11, 5400 Koblenz, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.


§11

Gemeinsamer Lauftreff


1. Hauptziel der Lauffreunde Brohltal ist es, möglichst viele Bürger der Verbandsgemeinde Brohltal zum Laufen zu bewegen. Daher ist die wichtigste Veranstaltung der gemeinsame Lauftreff, an dem möglichst viele Mitglieder regelmässig teilnehmen sollten.


Der gemeinsame Lauftreff findet am Laacher Kopf statt, und zwar in der Sommerzeit jeden Freitag Abend, in der Winterzeit jeden Samstag Nachmittag. Der Terminwechsel wird jeweils abgestimmt.


2.Ein weiterer gemeinsamer Lauftreff findet jeden Mittwoch in Niederzissen statt. Der Treffpunkt wird im Rahmen der Mitgliederversammlung bestimmt.


3. Weitere gleichartige Sportarten welche im Rahmen der Mitgliedschaft und beim Lauftreff ausgeübt werden können, sind neben dem Laufen auch Walking, Nordic Walking und Wandern.


§12

Gemeinsame Sportveranstaltungen


1. Die Lauffreunde Brohltal nehmen im Rahmen der Ausübung des Sports auch an Sportveranstaltungen teil. Zu solchen Sportveranstaltungen zählen Volksläufe, Strassenläufe, Bergläufe, Sportfeste, Walking, Nordic Walking, Wanderungen oder gleichartige Veranstaltungen.


2. Jedes Mitglied kann selber entscheiden wie oft es an solchen Veranstaltungen teilnimmt. Die Wahl der im Rahmen solcher Veranstaltungen ausgeübten Sportart ist jedem Mitglied freigestellt.


3. Die gemeinsame Teilnahme an solchen Sportveranstaltungen kann durch den Verein gefördert werden. Eine solche Förderung kann durch Zahlung von Startgeldern oder des Transports zur Veranstaltung erfolgen.


4. Die Wahl der zur Förderung angebotenen Sportveranstaltungen erfolgt durch den Vorstand in Absprache mit der jährlichen Mitgliederversammlung.


§13

Vereinskleidung


1.Für die Ausübung des Sports kann eine gemeinsame Vereinskleidung angeschafft werden. Diese Kleidung muss in Art und Beschaffenheit zum Ausüben des Sports geeignet sein, oder dazu dienen Verletzungen z.B durch Unterkühlung nach dem Sport zu verhindern.


2. Diese Vereinskleidung kann durch den Verein durch Zuschuss gefördert werden.


3. Bei ausscheiden aus dem Verein bleibt eine solche bezuschusste Vereinskleidung Eigentum des Vereins.


4. Die Auswahl und Festlegung der Höhe Bezuschussung der Vereinskleidung erfolgt durch den Vorstand in Absprache mit der Mitgliederversammlung.





Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.11.2015 genehmigt.